TVTG / Blockchain
Token als Vermögensgegenstand: Verwahrung und Durchsetzung
Liechtenstein hat mit dem TVTG früh einen Rechtsrahmen für tokenisierte Werte geschaffen. Für die Praxis stellen sich zwei nüchterne Fragen: Wer verwahrt den Token — und wie setzt man Ansprüche darauf durch?
Das Token- und VT-Dienstleister-Gesetz (TVTG) ist seit 2020 in Kraft. Sein Kerngedanke ist das sogenannte Token-Container-Modell: Der Token ist ein leeres Gefäss, das ein Recht aufnehmen kann — eine Forderung, ein Mitgliedschaftsrecht, ein Sachenrecht. Erst der Inhalt entscheidet, worum es rechtlich geht.
Damit verschiebt sich die entscheidende Frage weg von der Technik hin zur Zuordnung: Wem gehört der Token, und welches Recht verkörpert er? Das TVTG regelt die Übertragung und die Wirkung gegenüber Dritten und schafft so Rechtssicherheit, die rein technische Lösungen nicht bieten.
Verwahrung ist ein bewilligungspflichtiges Geschäft
Wer Token für andere verwahrt, erbringt eine VT-Dienstleistung und unterliegt der Registrierung bei der Finanzmarktaufsicht (FMA). Für Mandanten heisst das: Die Wahl des Verwahrers ist kein technisches Detail, sondern eine Frage von Aufsicht, Haftung und Insolvenzfestigkeit.
Besonders heikel ist die Trennung zwischen eigenen und fremden Beständen. Eine saubere Verwahrstruktur stellt sicher, dass die Token des Kunden im Insolvenzfall des Verwahrers nicht in dessen Masse fallen — ein Punkt, der in Verträgen oft zu knapp behandelt wird.
Durchsetzung über die Grenze
Wird ein Token entzogen oder zu Unrecht zurückbehalten, stellt sich die Frage der Durchsetzung — häufig gegen Beteiligte im Ausland. Hier verbinden sich klassisches Prozessrecht, einstweiliger Rechtsschutz und die Nachverfolgung von Vermögenswerten zu einer Aufgabe, die Erfahrung mit grenzüberschreitenden Verfahren verlangt.
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